Satzung

Satzung KinG e.V.

 

§1
Name, SitzGeschaftsjahr

 

I.   Der Verein führt den Namen  Kulturinitiative Grefrath, nach Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz: e.V. (Abgek: ,KinG e.V.")

2.   Der Sitz des Vereins ist Grefrath

3.   Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr

4.   Der Verein ist im Vereinsregister  eingetragen.
 
§2
Zweck/ Gemeinnützigkeit

 

I.   Der Verein mit Sitz in Grefrath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

3.   Zweck des Vereins ist die Forderung von Kunst und Kultur in Grefrath; insbesondere die Forderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen, die Pflege und Forderung von Kulturwerten, Bibliotheken und Archiven und die Stiftung von Kunstpreisen.

Der Satzungszweck  wird verwirklicht insbesondere durch die Durchfiihrung von Kunstausstellungen, Konzerten, Theaterauffiihrungen,  Dichterlesungen, Vortragen o.a., die Unterstiitzung der Ausrichtung derartiger Ereignisse durch andere steuerbegiinstigte  Korperschaften oder Korperschaften des offentlichen Rechts oder durch die Stiftung von Kunst- und Kulturpreisen oder Stipendien.
Eine Zusammenarbeit  mit der Gemeinde Grefrath soH, wenn moglich, erfolgen. Soweit der Verein die Zwecke nicht unmittelbar selbst wahrnimmt, wird er sich dazu
einer Hilfsperson i.S d. § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung  bedienen.

4.   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
§3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied des Vereins kann jede natiirliche und juristische Person werden.
Juristische Personen sind regelmaBig fOrdemde Mitglieder.

2.   Der Erwerb der Mitgliedschaft  erfordert eine schriftliche EintrittserkHi.rung und die Zustimmung des Vorstandes. Eine Ablehnung des Vorstandes kann durch die nachfolgende  Zustimmung der Mitgliederversammlung geheilt werden.

3.   Die Mitgliedschaft  endet durch Tod, Austritt, Ausschluss

a)   der Austritt erfolgt durch schriftliche ErkHirung gegeniiber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschaftsjahres erk1art werden, wobei eine Kiindigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

b)   der Ausschluss kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher  Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Riickstand ist oder das Mitglied schuldhaft oder grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Anhorung des Betroffenen durch eine EntschlieBung des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe von Grunden schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der AusschlieBungsmitteilung Widerspruch  zu, iiber den dann die nachste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur Zusammenkunft der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 
§4
Mitgliedsbeitrag,  Mittel des Vereins
 
1.   Es ist ein jahrlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, fiir den regelmaBig das
Abbuchungsverfahren gilt.

2.   Hohe und Falligkeit des Beitrages sind von der Mitgliederversammlung zu beschlieBen.

3.   Mittel der Korperschaft diirfen nur fiir die satzungsmaBigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Korperschaft.

4.   Es darfkeine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Korperschaft fremd sind, oder durch unverhaltnismaBig hohe Vergiitungen begiinstigt werden.
 
§5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
 §6
Ordentliche Mitgliederversammlung

1.    Mindestens einmal im Jahr, rnoglichst in der ersten Jahreshalfte, findet eine Mitgliederversarnmlung statt. Sie wird vorn Vorstand des Vereins unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einberufen.
Erganzungsantrage zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Zur Anderung der Tagesordnung ist ein Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversamrnlung erforderlich.

Satzungsanderungen sowie Antrage zur Abwahl des Vorstandes sind nur wirksam, wenn sie mit dern Einladungsschreiben zur Mitgliederversamrnlung schriftlich bekannt gegen werden.

Der Vorstand kann dariiber hinaus jederzeit Mitgliederversammlungen einberufen.

2.    Die Mitgliederversamrnlung ist fiir folgende Aufgaben zustandig:
a.   Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes b.   Entlastung des Vorstandes
c.   Wahl und Abberufung des Vorstandes d.  Wahl der Kassenpriifer
e.   Festsetzung des Jahresbeitrages f.     Satzungsanderungen
g.  Beschluss iiber die Aufnahme von Mitgliedem, deren Aufnahme der Vorstand abgelehnt hat.
h.  Beschluss iiber die Widerspriiche gegen AusschlieBungsrnitteilungen von
Mitgliedem
1.     Beschluss iiber die Auflosung des Vereins.

3.    Die ordnungsgemaB einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Riicksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf<ihig. Beschliisse der Mitgliederversamrnlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Fur eine Satzungsanderung ist eine 2/3 Mehrheit der Erschienenen notwendig.

4.  Uber die Beschliisse der Mitgliederversarnrnlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vorn Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dern jeweils zu bestimmenden Schriftfiihrer zu unterzeichnen ist.

5.  Die Mitgliederversamrnlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter oder einem anderen Vorstandsrnitglied geleitet. Steht dieser Versammlungsleiter zur Wahl eines Vorstandsamtes an, so ist fiir die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
 
Diskussion die Versammlungsleitung an einen anderen von der Versammlung bestimmten Wahlleiter zu iibertragen.
§7
Auserordentliche  Mitgliederversammlung

Eine auserordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn sie von 1110 aller Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstande beantragt wird oder wenn der Vorstand dies beschlieBt. Sie wird wie eine ordentliche Mitgliederversammlung  einberufen und behandelt.

 

§8
Vorstand
1.  Der Gesamtvorstand  setzt sich zusammen:
a)   dem Vorsitzenden
b)   dem stellvertretenden  Vorsitzenden c)   dem Geschaftsfi.i.hrer
d)  dem Kassenfiihrer
e)   stellvertretenden  Kassenfiihrer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

2.   Der Verein wird gerichtlich und ausergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden  Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB). Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhaltnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch macht.

3.   Die Vertretungsbefugnis der vorgenannten Vorstande wird im Innenverhaltnis insoweit eingeschrankt, dass alle Erklarungen, die zu einer Verpflichtung des Vereins mit einem Beitrag von mehr als 2.000,00 € fiihren, der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied bediirfen. Ist der Vorsitzende verhindert, tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
 
§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren - beginnend mit der Mitgliederversammlung - gewahlt. Wiederwahl ist zuHissig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
 
Es gilt grundsatzlich  das Listenwahlrecht.  In AusnahmeHillen kann der Wahlleiter verbindlich das Einzelwahlrecht  anordnen. Mit Beendigung der Mitgli(;!dschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied  wahrend der Amtsperiode aus, so konnen die ubrigen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder fiir die verbleibende Zeit der Amtsperiode  einen kommissarischen Nachfolger wahlen oder eine au13erordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
§ 10
Aufgabe des Vorstandes
1.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach MaBgabe der Beschliisse der
Mitgliederversammlung.

2.   Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Halfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen  werden durch einfache Stimmenmehrheit begriindet. Aile Beschliisse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 11
Ausschiisse
Der Vorstand ist berechtigt, zur Ereichung des Vereinszwecks und zur Umsetzung einzelner Projekte Ausschiisse einzusetzen und aufzulosen. Auch Nichtmitglieder  des Vereins konnen in diese Ausschiisse berufen werden.
 
§ 12
Auflosung des Vereins
1.  Die Auflosung des Vereins ist nur moglich, wenn mindestens 10 % der Mitglieder spatestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einen entsprechenden  Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht haben und 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen. Eine Beschlussfassung  ist nur moglich, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 113 der Mitglieder anwesend sind.

Ist dies nicht der Fall, ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen  mit gleicher Tagesordnung  durchzufiihren, die ohne Riicksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschlieBen kann. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

2.   Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschaftsfiihrer sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch im Faile der §§ 42, 43 BGB.

3.   Bei Auflosung des Vereins oder bei Wegfail steuerbegiinstigter Zwecke fallt das Vermogen des Vereins an eine juristische Person des offentlichen Rechts oder eine andere steuerbegiinstigte  Korperschaft zwecks Verwendung fiir die Forderung von Kunst und Kultur.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die am 04.12.2014 beschlossene Satzung.
Grefrath, den 25.03.2015