Satzung

Satzung KinG e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kulturinitiative Grefrath, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz: e.V. (Abgek: ,,KinG e.V.")
2. Der Sitz des Vereins ist Grefrath.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck / Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Grefrath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Grefrath; insbesondere die Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen, die Pflege und Förderung von Kulturwerten, Bibliotheken und Archiven und die Stiftung von Kunstpreisen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Kunstausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen, Dichterlesungen, Vorträgen o.ä., die Unterstützung der Ausrichtung derartiger Ereignisse durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch die Stiftung von Kunst- und Kulturpreisen oder Stipendien.
Eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde Grefrath soll, wenn möglich, erfolgen.
Soweit der Verein die Zwecke nicht unmittelbar selbst wahrnimmt, wird er sich dazu einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen sind regelmäßig fördernde Mitglieder.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert eine schriftliche Eintrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes. Eine Ablehnung des Vorstandes kann durch die nachfolgende Zustimmung der Mitgliederversammlung geheilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
b) Der Ausschluss kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, oder das Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Anhörung der/des Betroffenen durch eine Entschließung des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ausschließungsmitteilung Widerspruch zu, über den dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur Zusammenkunft der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§4
Mitgliedsbeitrag, Mittel des Vereins
1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, für den regelmäßig das Abbuchungsverfahren gilt.
2. Höhe und Fälligkeit des Beitrages sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einberufen.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Zur Änderung der Tagesordnung ist ein Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes sind nur wirksam, wenn sie mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
Der Vorstand kann darüber hinaus jederzeit Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. . Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes•
c. Wahl und Abberufung des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer*innen
e. Festsetzung des Jahresbeitrages
f. Satzungsänderungen
g. Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahme der Vorstand abgelehnt hat.
h. Beschluss über die Widersprüche gegen Ausschließungsmitteilungen von Mitgliedern.
1. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Erschienenen notwendig.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter*in und der/dem jeweils zu bestimmenden Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird der/dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter*in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Steht die Versammlungsleitung zur Wahl eines Vorstandsamtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an eine*n andere*n von der Versammlung bestimmten Wahlleiter*in zu übertragen.

§7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn sie von 1/10 aller Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird oder wenn der Vorstand dies beschließt. Sie wird wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen und behandelt.
§8
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Geschäftsführer*in
d) der/dem stellvertretenden Geschäftsführer*in
e) der/dem Kassierer*in
f) der/dem stellvertretenden Kassierer*in
g) weiteren Beisitzer*innen
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende*n und die/den stellvertretende*n Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB). Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden Gebrauch macht.
3. Die Vertretungsbefugnis der vorgenannten Vorstände wird im Innenverhältnis insoweit eingeschränkt, dass alle Erklärungen, die zu einer Verpflichtung des Vereins mit einem Beitrag von mehr als 2.000,00 € führen, der Schriftform und der Unterzeichnung durch die/den Vorsitzende*n und einem weiteren Vorstandsmitglied bedürfen. Ist die/der Vorsitzende verhindert, tritt die/der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren beginnend mit der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Es gilt grundsätzlich das Listenwahlrecht. In Ausnahmefällen kann der Wahlleiter verbindlich das Einzelwahlrecht anordnen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
• so können die übrigen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder für die verbleibende

Zeit der Amtsperiode eine/n kommissarische/n Nachfolger*in wählen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 10
Aufgabe des Vorstandes.
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden durch einfache Stimmenmehrheit begründet. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 11
Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Umsetzung einzelner Projekte Ausschüsse einzusetzen und aufzulösen. Auch Nichtmitglieder des Vereins können in diese Ausschüsse berufen werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 10 % der Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht haben und 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall, ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschließen kann. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
2. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Geschäftsführer*in sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch im Falle der§§ 42, 43 BGB. Falls die/der Geschäftsführer*in nicht zur Verfügung steht, übernimmt die stellvertretende Geschäftsführung die Rolle. •
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die am 04.12.2014 und 25.03.2015 beschlossenen Satzungen. Die Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 15.03.2024 beschlossen.
Grefrath, den 30.03.2024